Eine persönliche Vorsprache im Passamt ist nur mit einer vorherigen Terminvereinbarung möglich (hier online Termin buchen).
Sie können uns unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreichen:
Passamt | Frau Will
Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg
09278 / 977-47 und 977-0 | yvonne.will@weidenberg.de
Aktuelles
Für Reisen außerhalb der EU in weiter entfernte Staaten -
welche für die Einreise einen Reisepass fordern – wird von einigen Reiseländern eine Restgültigkeit des Passes von sechs Monaten bei der Einreise gefordert. Sollten Reisen in passpflichtige Länder auch kurzfristig erforderlich werden, sollte spätestens sechs Monate vor Ende der Gültigkeit des vorhandenen Reisepasses, also mit entsprechendem Vorlauf, ein neuer Pass beantragt werden.
Darüber hinaus empfehlen wir generell eine möglichst frühzeitige Passbeantragung (zum Zeitpunkt der Reiseplanung/-buchung in ein passpflichtiges Land), damit gültige Ausweisdokumente zum Reiseantritt vorliegen.
Der Wegfall des Kinderreisepasses hat zu einem erheblichen Anstieg der Reisepassbestellungen geführt. Dadurch kommt es zu Verzögerungen in der Produktion bei der Bundesdruckerei. Die Fertigstellungszeit für Reisepässe beträgt aktuell ca. 6 Wochen. In dringenden Fällen kann ein Expressreisepass beantragt werden. Für diesen ist eine höhere Gebühr zu entrichten (102 Euro statt 70 Euro für einen normalen Reisepass). Die Expressreisepässe werden weiterhin zeitgerecht geliefert und sind nach etwa fünf Werktagen abholbereit.
Die aktuell geltenden Einreisebestimmungen können abgerufen werden auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de unter „Reise & Sicherheit“, oder über den Bürgerservice unter der Telefonnummer: 030 5000 2000. Auskünfte geben ferner die Botschaften oder Konsulate des jeweiligen Reiselandes.
Personalausweis | Vorläufiger Personalausweis | Reisepass | eID-Karte für Unionsbürger
Wichtige Hinweise
- Ausweispflicht innerhalb Deutschlands
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Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ausweispflichtig und müssen stets einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Verlangen einer hierzu ermächtigten Behörde vorzulegen. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Verstöße gegen die Ausweispflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Befreiung der Ausweispflicht
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Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Hier finden Sie die Anträge für die Befreiungen von der Ausweispflicht für Einrichtungsleitung und Hausarzt.
- Lichtbild in Pass und Personalausweis
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Wer einen Pass oder Ausweis beantragt, muss ein "aktuelles Lichtbild" vorlegen.
Das Thema "Lichtbild" macht in der Praxis bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen häufiger Probleme als man vermuten sollte.
Folgende Frage wird uns in letzter Zeit öfter gestellt: "Wann ist ein Lichtbild (noch) aktuell?"Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren.
Es ist zu berücksichtigen, dass Dokumente durchweg eine sehr lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz), ebenso lange gilt bei ihnen ein Personalausweis (§ 6 Abs. 1 Personalausweisgesetz). Dies muss man bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, berücksichtigen. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.
Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein derartiges Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.Ein Lichtbild, welches älter als ein Jahr ist, kann daher nicht mehr als aktuell angesehen werden.
Die Vorgabe von einem Jahr passt im Normalfall auch dann, wenn eine Person noch nicht 24 Jahre alt ist. In diesem Fall beträgt die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses sechs Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PassG), ebenso wie die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 6 Abs. 3 PAuswG).
- Passpflicht bei Reisen ins Ausland
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Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht oder der Personalausweis zum Grenzübertritt genügt, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt.
Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin.
- Verlust und Wiederauffinden von Ausweisdokumenten
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Sie haben Ihren Personalausweis oder Reisepass verloren und wissen nicht, was zu tun ist?
Zunächst einmal müssen Sie den Verlust Ihres Ausweisdokumentes unverzüglich im Passamt anzeigen. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit, ein neues Dokument zu beantragen. Wenn Sie den Verlust melden, wird auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Nach der Meldung können Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.Sperren der Unterschriftsfunktion
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen. Weder der Sperrnotruf noch das Passamt können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.Telefonische Sperrhotline
Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.- Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
- Der Online-Ausweis wird umgehend gesperrt.
- Solange der Online-Ausweis gesperrt ist, kann er nicht verwendet werden.
Ausweis wiedergefunden?
Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als "aufgefunden" offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Das geht nur persönlich im Passamt. Das Passamt veranlasst dann das Entsperren und informiert gegebenenfalls die Polizei darüber, dass der Personalausweis wiedergefunden wurde.Reisepass im Ausland verloren?
Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heimreise ausstellen lassen. Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt oder ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie gegebenenfalls ein Ausreisevisum beantragen.
Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz innerhalb von wenigen Stunden. Um Ihnen einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes die Ermächtigung erteilen. Dies kann je nach Einzelfall und Erreichbarkeit der Behörde unterschiedlich lange dauern. Falls Sie auch ein Ausreisevisum benötigen, kann sich die Weiterreise zusätzlich verzögern.Tipp
Damit Ihnen schneller neue Reisedokumente ausgestellt werden können, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.Bitte beachten
Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden die Sachfahndung nicht oder nicht rechtzeitig löschen und daher das Wiederauffinden Ihres Personalausweises für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie bei internationalen Reisen solche möglichen Unannehmlichkeiten vermeiden wollen, empfiehlt es sich, bei Meldung des Verlusts oder Diebstahls des Ausweises einen neuen Ausweis zu beantragen.Rechtsgrundlagen:
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) - Amtlicher Vermerk im Reisepass Minderjähriger
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Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigen
Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite eingetragen werden.
Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie.
Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen.
Personalausweis
Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
Seit dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig. Somit müssen alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.
- Hinweise für die Beantragung eines Personalausweises
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Zur Beantragung eines Personalausweises ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt. Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Die oder der Minderjährige unter 16 Jahren muss in Begleitung mindestens eines Sorgeberechtigten (Elternteil) persönlich im Passamt vorsprechen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es bei der Antragsstellung aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mitbringt bzw. spätestens bei Abholung nachreicht.
Sie erhalten den Personalausweis in Scheckkartenformat. In diesem sind die aufgedruckten Daten, das Passfoto und die Fingerabdrücke digital abgelegt.
Die Aushändigung des Personalausweises kann an die Antragsstellerin oder an den Antragssteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises finden Sie hier.
- Benötigte Unterlagen
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- Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
- Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
- Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
- Rechtsgrundlagen
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- § 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) | Ausweispflicht
- § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) | Gültigkeitsdauer
- §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) | Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
- §§ 9, 10 und 11 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) | Ausstellung eines Ausweises, eID-Funktion
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
- Bearbeitungszeit
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aktuell ca. 2 Wochen
- Gebühren
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- unter 24 Jahren: 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
- ab 24 Jahren: 37,00 Euro (10 Jahre gültig)
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.
- Link zum Personalausweisportal
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https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/startseite/startseite-node.html
- Flyer: "Sicher, einfach, digital - Der Online-Ausweis"
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In diesem Flyer des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Personalausweis kurz und anschaulich erklärt.
Vorläufiger Personalausweis
In dringenden Fällen kann sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden. Bei der Beantragung des vorläufigen Personalausweises gilt gleiches wie beim Personalausweis.
- Hinweise für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises
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Zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt. Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Die oder der Minderjährige unter 16 Jahren muss in Begleitung mindestens eines Sorgeberechtigten (Elternteil) persönlich im Passamt vorsprechen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es bei der Antragsstellung aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mitbringt bzw. spätestens bei Abholung nachreicht.
Die Aushändigung des vorläufigen Personalausweises kann an die Antragsstellerin oder an den Antragssteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises finden Sie hier.
- Benötigte Unterlagen
-
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
- Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
- Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
- Rechtsgrundlagen
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- § 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) | Vorläufiger Personalausweis
- für weitere Rechtsgrundlagen des vorläufigen Personalausweises verweisen wir auf die Rechtsgrundlagen des regulären Personalausweises
- Bearbeitungszeit
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Der vorläufige Personalausweis wird bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt.
- Gebühren
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10,00 Euro (3 Monate gültig)
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig
Reisepass
Wer außerhalb der EU verreisen möchte, braucht einen Reisepass. Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin. Da das Passamt keine rechtsverbindliche Auskunft über Einreisebestimmungen geben darf, haben sich Reisende hierüber in eigener Zuständigkeit zu erkundigen.
Bitte beachten Sie, dass der Reisepass in einigen Ländern, noch über die Dauer des Aufenthalts, eine bestimmte Gültigkeit besitzen muss.
- Hinweise für die Beantragung eines Reisepasses
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Zur Beantragung eines Reisepasses ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Bei der Beantragung eines Reisepasses für einen Minderjährigen (unter 18 Jahren!) gilt gleiches wie bei der Beantragung des Personalausweises.
Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für diesen Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22 € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
Kurzentschlossene, die schnellstmöglich einen Reisepass benötigen, können einen Expresspass beantragen. Dieser wird in vier Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt. Sollte die Express-Bestellung zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (z.B. USA) akzeptiert. Sie müssen jedoch glaubhaft machen, dass Sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen.
Die Abholung eines Reisepasses ist persönlich oder mit Vollmacht im Passamt möglich. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses finden Sie hier.
- Benötigte Unterlagen
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- Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
- Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
- Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
- Rechtsgrundlagen
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- § 1 Passgesetz (PassG) | Passpflicht
- § 5 Passgesetz (PassG) | Gültigkeitsdauer
- § 6 Passgesetz (PassG) | Ausstellung eines Passes
- § 19 Passgesetz (PassG) | Zuständigkeit
- Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) | Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung
- Bearbeitungszeit
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aktuell ca. 6 Wochen
- Gebühren
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- Reisepass - unter 24 Jahren: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
- Reisepass - ab 24 Jahren: 70,00 Euro (10 Jahre gültig)
- Vorläufiger Reisepass - nur im Ausnahmefall: 26,00 Euro (1 Jahr gültig)
- Express-Reisepass - Lieferzeit innerhalb 4 Tage: 32,00 Euro Zuschlag zum normalen Reisepass (= 69,50 Euro bzw. 102,00 Euro)
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.
eID-Karte für Unionsbürger
Für nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht die Möglichkeit, in Deutschland eine Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen und zu nutzen.
Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für digitale Dienstleistungen bestimmt ist und nur Personen ab 16 Jahren beantragen können. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.
- Wichtige Hinweise
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Für Personen folgender Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann eine eID-Karte ausgestellt werden:
Belgien | Bulgarien | Dänemark | Deutschland | Estland | Finnland | Frankreich | Griechenland | Niederlande | Italien | Irland | Kroatien | Lettland | Litauen | Luxemburg | Malta | Österreich | Polen | Portugal | Rumänien | Schweden | Slowakei | Slowenien | Spanien | Tschechien | Ungarn | Zypern
eID-Karten für Angehörige aus EWR-Staaten:
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besteht zwischen den 27 EU-Mitgliedsstaaten und den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige dieser drei Staaten können daher ebenfalls eine eID-Karte erhalten.
Wichtige Abgrenzungen:
- Großbritannien ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern "Drittstaat". Britische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union enthält keine Regelung, die britischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf eine solche Karte gäbe.
- Zwischen der Türkei und der EU besteht zwar ein Assoziierungsabkommen, daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Ausstellung einer eID-Karte. Türkische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.
- Nicht einbezogen sind ferner Staatsangehörige der Schweiz. Die Schweiz gehört weder zur EU noch ist sie Vertragspartner des EWR-Abkommens. Staatsangehörige der Schweiz können also keine eID-Karte erhalten.
- Benötigte Unterlagen
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Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z.B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).
- Rechtsgrundlagen
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- §§ 1 - 8 und 12 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
- § 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV) | Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)
- Gültigkeitsdauer
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Die eID-Karte ist 10 Jahre gültig. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen.
- Gebühren
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37 Euro
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.