Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Abwasser aus den Ortskanälen Hauendorf, Schamelsberg, Unterölschnitz und Oberölschnitz in verschiedene Gewässer der Gemeinde Emtmannsberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt der Gemeinde Emtmannsberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis mit Änderung vom 12.06.2025 für das Einleiten von Abwasser aus den Ortskanälen Hauendorf, Schamelsberg, Unterölschnitz und Oberölschnitz in verschiedene Gewässer der Gemeinde Emtmannsberg.

Dieser Bescheid liegt in der Zeit vom

01.07.2025 bis zum 15.07.2025

mit den Erlaubnisunterlagen während der allgemeinen Dienststunden in der 
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmernummer 16, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen 
Betroffenen als zugestellt.

Der Bekanntmachungstext wird auch auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth unter https://www.landkreis-bayreuth.de/bekanntmachungen eingestellt.

Weidenberg, 18. Juni 2025
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des 
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
Einleiten von Mischwasser aus Mischwasserbehandlungsanlagen in die Ölschnitz und Zulaufgraben im Gemeindebereich Weidenberg durch den Markt Weidenberg

Der Markt Weidenberg beabsichtigt, Mischwasser aus Mischwasserbehandlungsanlagen in die Ölschnitz und Zulaufgraben im Gemeindebereich Weidenberg zu leiten.

Das Vorhaben beinhaltet eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Der Markt Weidenberg hat infolgedessen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für die vorgenannte Einleitung beantragt.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16, zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist beginnt am 01.07.2025 und endet am 02.08.2025.

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Weidenberg, den 18. Juni 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Döhlau, von Mischwasser aus einem Regenüberlaufbecken, sowie von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in verschiedene Vorfluter durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Döhlau, von Mischwasser aus einem Regenüberlaufbecken sowie von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in verschiedene Vorfluter.

Dieser Bescheid liegt in der Zeit vom

01.07.2025 bis einschließlich 15.07.2025

mit den Erlaubnisunterlagen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16, zur Einsichtnahme aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber der Betroffenen als zugestellt.

Der Bekanntmachungstext wird auch auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth unter https://www.landkreis-bayreuth.de/bekanntmachungen eingestellt.

Weidenberg, 18. Juni 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Untersteinach,

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Untersteinach, von Mischwasser aus Mischwasserentlastungen im Einzugsgebiet der Kläranlage Untersteinach und von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in verschiedene Vorfluter durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Untersteinach, von Mischwasser aus Mischwasserentlastungsgebieten im Einzugsgebiet der Kläranlage Untersteinach und von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in verschiedene Vorfluter.

Dieser Bescheid liegt in der Zeit vom

01.07.2025 bis einschließlich 15.07.2025

mit den Erlaubnisunterlagen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16, zur Einsichtnahme aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber der Betroffenen als zugestellt.

Der Bekanntmachungstext wird auch auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth unter https://www.landkreis-bayreuth.de/bekanntmachungen eingestellt.

Weidenberg, 18. Juni 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern - Grenzen und Bußgelder -

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen – beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken! Im Hinblick auf den extrem trockenen Sommer sind – trotz der jüngsten Regenfälle – nach wie vor unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.

Es gilt zu berücksichtigen, dass die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können, vom Austrocknen bedroht sind. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1.  Gemeingebrauch
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2.  Eigentümer- und Anliegergebrauch
Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit – wie in diesem Sommer - und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).

Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Das Landratsamt bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

Christel Schmitt 
Landratsamt Bayreuth - Markgrafenallee 5 - 95448 Bayreuth 
Telefon: +49(921)728-450 - Telefax: +49(921)728-88-450 
E-Mail: christel.schmitt@lra-bt.bayern.de