Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl und zur Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

  1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
     
  2. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und der Markt Weidenberg sind in folgende Stimmbezirke eingeteilt:

Gemeinde Emtmannsberg
Stimmbezirk 101
Wahllokal: Schloss Emtmannsberg, Bürgersaal (1.OG), Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg
Briefwahlbezirk Emtmannsberg 111

Gemeinde Kirchenpingarten
Stimmbezirk 201
Wahllokal: Mehrzweckhalle, Tressauer Straße 5, 95466 Kirchenpingarten
Briefwahlbezirk Kirchenpingarten 211

Gemeinde Seybothenreuth
Stimmbezirk 301

Wahllokal: Mehrzweckhalle, Foyer, Rathausplatz 2, 95517 Seybothenreuth
Briefwahlbezirk Seybothenreuth 311

Markt Weidenberg
Stimmbezirk 401
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Stimmbezirk 402
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Stimmbezirk 403
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Stimmbezirk 404
Wahllokal: Feuerwehrhaus Görschnitz, Görschnitz 56, 95466 Weidenberg

Stimmbezirk 405
Wahllokal: Gemeindezentrum Neunkirchen am Main, Mehrzweckhalle, Wacholderich 1, 95466 Weidenberg

Briefwahlbezirk Weidenberg 411
Briefwahlbezirk Weidenberg 412
Briefwahlbezirk Weidenberg 413
Briefwahlbezirk Weidenberg 414
Briefwahlbezirk Weidenberg 415

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

  1. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, zusammen.
  1. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

    Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

    Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

    - einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
    - einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
    -
    einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
    -
    einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

    Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

    Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.

    Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
     

  2. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
     
  1. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
    a, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises
    oder
    b, durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:
    - je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
    - je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
    - einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
    - einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
    - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
     

  2. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).
    Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Weidenberg, 18. August 2023
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2023

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2023 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft. Der Haushaltsplan 2023 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 04.07.2023 Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 11. Juli 2023
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2023

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2023 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.113.000 €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit  178.000 €
ab.

§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Verwaltungsumlage

  1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 2.709.504 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
  2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2022 auf 9.408 Einwohner festgesetzt.
  3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 288,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage

Im Jahr 2023 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 520.000 € festgesetzt.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.

Weidenberg, 10. Juli 2023
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Wichtige Information zu Feuerwehreinsätzen aus Anlass von Starkregen oder Hochwasser

– Feuerwehr ist kein Hausmeisterdienst! -

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Bedingt durch die zunehmenden Starkregenereignisse auch in unserer Region werden die Feuerwehren in erheblichem Maße zu Unwettereinsätzen nach Notru-fen aus der Bevölkerung alarmiert.
Die Eigenart dieser Unwettereinsätze bringen oft lange Einsatzzeiten und einen hohen Materialverbrauch und somit Kosten für die Allgemeinheit mit sich.
Der Zeitraum, den die zu 100% ehrenamtlichen Einsatzkräfte von ihrem Arbeitsplatz im Feuerwehreinsatz verbringen, wird von den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnkostenersatzes an die Gemeinden in Rechnung gestellt. Der kann je nach Einsatzhäufigkeit- und Dauer schnell im hohen fünfstelligen Eurobereich pro Jahr liegen.

Die hohen Unterhaltskosten für die kommunale Sicherheitseinrichtung „Feuerwehr“, das Ehrenamt an sich und die rechtlichen Hintergründe zu den pflicht- und freiwilligen Tätigkeiten der Feuerwehr werden in der Öffentlichkeit selten hinterfragt oder bewusst wahrgenommen.

Deshalb möchten wir Sie darüber informieren und aufklären, wo die Trennlinien zwischen Pflicht und freiwilligen Leistungen, trotz Alarmierung oder Ihrem abgesetzten Notruf, verlaufen.
Dies ist auch verbunden mit unserem Appell an Sie persönlich „Sorgen Sie bitte vor und ergreifen Sie Selbstschutzmaßnahmen gegen Starkregen, Hochwasser oder Stromausfall!“

Beispiel Starkregen oder Hochwassereinsätze:
Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt, ohne z.B. Unwetterwarnung, eintretende Ereignis, das einem nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist, z.B. bei auslaufenden Gefahrstoffen.
Die gemeindlichen freiwilligen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistung ausscheidet, wenn Gefahr in Verzug ist, eigene Fachkenntnisse fehlen, oder spezielle technische Geräte, die nur die Feuerwehr vorhält, fehlen. Dann spricht man von einem Pflichteinsatz!

Handelt es sich dagegen lediglich um eine freiwillige Leistung im ausschließlich privatem Interesse einer die Feuerwehr in Anspruch nehmenden Person, beispielsweise im Fall des Auspumpens eines infolge heftiger Regenfälle vollgelaufenen Kellers ohne Gefahr für die Allgemeinheit (Trinkwasser), so liegt kein Pflichteinsatz nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz vor!
Weiter ist jede Person, die von Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um den Schaden am Haus oder Grundstück zu vermeiden oder zu minimieren.

Hier kann als zumutbares Vorsorgemittel im Sinne der Eigenvorsorgeverpflichtung auch schon die Anschaffung einer Schmutzwasser-Tauchpumpe mit Schlauchmaterial, die Einlagerung von Sandsäcken oder das Installieren einer Unwetter-Warn-App am Smartphone sowie der Abschluss einer Versicherung ein wirksames Mittel darstellen.

Diese Verpflichtung ist vielen Grundstückseigentümern nicht bekannt, weshalb dann relativ ohne lange zu zögern der Notruf 112 gewählt wird, obwohl Selbsthilfe oder Vorsorge möglich gewesen wären.

Bei den jüngsten Einsätzen wurden zum Teil Keller mit ca. 5-10 cm Wasserstand mit Industrienasssaugern und Wasserschiebern gereinigt, was definitiv nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr zählt und in Zukunft in dieser Form nicht mehr kostenlos oder nicht mehr geleistet werden kann!

Die zuständige Führungskraft der gemeindlichen Feuerwehr beurteilt die Gefahrenlage fachlich und weist künftig im Falle von freiwilligen Leistungen jedoch konsequent den Hauseigentümer an der Einsatzstelle auf die Kostenpflicht und die Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Kostenübernahme hin.

Mittlerweile ist es zur Gewohnheit geworden und bekannt, dass es im Winter oder im Sommer zu Starkregen- oder Hochwasserereignissen kommen kann, in den Medien wird z.B. ausreichend lange vorher vor Starkregen -und Gewittern gewarnt, oder es ist aus Erfahrungen bekannt, an welchen Stellen Gräben, Kanäle, Bäche oder auch Freiflächen hohe Wassermassen nicht mehr ableiten werden.

Die Kommunen werden alles in ihren Möglichkeiten stehende unternehmen, um das Ihnen bekannte ehrenamtliche Gefahrenabwehrsystem „Feuerwehr“ zu unterhalten und auszurüsten, um Ihnen Hilfe in Notfällen schnell und fachlich kompetent zukommen zu lassen.

Ergreifen Sie jedoch bitte auch selbst Vorsorgemaßnahmen und informieren Sie sich über die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum Selbstschutz in Notfällen, dann werden echte Notfälle gemeinsam entscheidend abgemildert und Schäden minimiert.

Zur fachlichen Beratung steht Ihnen das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für alle deren Mitgliedsgemeinden zu den Dienstzeiten gerne unterstützend zur Seite.

Vielen Dank für Ihr Mitwirken!
Ihre Bürgermeister
der VG-Mitgliedsgemeinden

 

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

Am 8. Oktober 2023 findet die Landtags- und Bezirkswahl statt. Für diesen Wahltag werden wieder ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. In jedem der Stimm- und Briefwahlbezirke in den Mitgliedsgemeinden der VG Weidenberg ist ein eigenständiger Wahlvorstand, bestehend aus Wahlvorsteher und Schriftführer und deren Stellvertretern sowie Beisitzern, eingesetzt. Der gesamte Wahlvorstand ist für die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Stimmbezirk und für die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse zuständig. Die Mithilfe in einem Wahlvorstand ist eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe, besondere Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Sofern Sie noch nicht als Wahlhelfer im Einsatz waren, setzen wir Sie gerne zunächst als Beisitzerin bzw. Beisitzer ein. Vor der Wahl findet in der Aula der Schule Weidenberg für die Wahlvorsteher und Schriftführer eine Einweisung statt, in welcher Sie ausführlich auf Ihre Aufgaben vorbereitet werden. Ihre Wünsche hinsichtlich des Einsatzortes berücksichtigen wir selbstverständlich im Rahmen der Möglichkeiten. Für das leibliche Wohl während der Wahlhandlung ist wie immer bestens gesorgt. Außerdem erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- €.

Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit sind, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt und das 18. Lebensjahr spätestens am 08.10.2023 vollendet wird.

Bei Interesse an der Mitarbeit in einem Wahlvorstand freuen wir uns über Ihren Anruf bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg unter 09278 / 977-0 oder Ihre E-Mail an vg.poststelle@weidenberg.de .

Vielen Dank im Voraus für Ihr Engagement

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit den am 08. Oktober 2023 stattfindenden
Landtags- und Bezirkswahlen teilen wir Folgendes mit:

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenenhaben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe Will, schriftlich oder per Mail an:  uwe.will@weidenberg.de einzureichen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/97746.

Weidenberg, 18.07. 2023
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender