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Herzlich willkommen auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Hier finden Sie alle Infos rund um die Verwaltungsgemeinschaft und Ihre vier Mitgliedsgemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und Markt Weidenberg.

>> Hier kommen Sie direkt zu den neuesten amtlichen Bekanntmachungen und Informationen aus dem Rathaus und dem Bauamt.

>> Eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt, Passamt und Standesamt ist nur mit einer vorherigen Terminvereinbarung möglich. Hier kommen Sie direkt zum Einwohnermeldeamt, Passamt und Standesamt sowie zu den Informationen des Bürgerserviceportals.


 

Aktuelles

Der Frühling/Sommer hat Einzug gehalten. Was gibt es da Schöneres als ein Spaziergang über Wald und Wiesen? Doch das Betreten von Wiesen ist nicht zu jeder Zeit zulässig. Was genau erlaubt ist, regelt in Bayern das Bayerische Naturschutzgesetz. Dieses weist darauf hin, dass das Betreten landwirtschaftlicher Flächen (besonders Wiesen und Äcker) während der Vegetationszeit, das heißt etwa von März bis September, in jedem Fall zu vermeiden ist.

Das Schuljahr neigt sich so langsam dem Ende entgegen und die Sommerferien werfen in freudiger Erwartung ihre Schatten voraus. Auch in diesem Jahr ist das Ferienprogramm für die Kinder und Jugendlichen unserer Verwaltungsgemeinschaft wieder ein Garant für Kurzweil, Erlebnis und Gemeinschaft in den schulfreien Wochen der Sommerferien. Das Programmheft mit den Anmeldevordrucken liegt ab sofort in der Geschäftsstelle der Vewaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg aus, zudem wird es in den Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft und in den Grundschulklassen der Grund- und Mittelschule Weidenberg sowie in der Grundschule Kirchenpingarten verteilt.

Bei einem Wohnungswechsel in eine andere Gemeinde oder auch innerhalb der Gemeinde bitten wir, die melderechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Danach muss ein Wohnungswechsel gem. § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde angezeigt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dies auch unter gewissen Voraussetzungen, bei einem dauerhaften Umzug in ein Seniorenheim oder ähnliche Einrichtungen, gilt.

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.