Neue wasserrechtliche Regelung für Wasserentnahmen aus Gewässern I. und II. Ordnung im Zusammenhang mit der vorbeugenden Brandbekämpfung
Aufgrund der derzeit in Bayern bestehenden erhöhten Wald- und Vegetationsbrandgefahr sowie der anhaltenden Niedrigwassersituation möchten wir auf die seit dem 01.01.2026 geltende Neuregelung im Bayerischen Wassergesetz (BayWG) hinweisen.
Die zunehmenden Niedrigwasserlagen erfordern einen besonders sensiblen Umgang mit Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern – auch im Rahmen der vorbeugenden Löschwasserversorgung.
Seit dem 01.01.2026 gilt gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayWG die neue wasserrechtliche Regelung für Wasserentnahmen aus Gewässern I. und II. Ordnung im Zusammenhang mit der vorbeugenden Brandbekämpfung.
Demnach bedürfen entsprechende Wasserentnahmen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung mit Zulassungsfiktion, da mangels konkreter Gefahr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht vorliegen.
Unabhängig von dieser Neuregelung gilt für Gewässer III. Ordnung weiterhin die wasserrechtliche Benutzungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG, sofern Wasser entnommen oder abgeleitet wird. Die Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayWG ersetzt die bundesrechtlichen Anforderungen nicht, sondern ergänzt diese.
Sofern im Hinblick auf die derzeitige Waldbrandgefahr Wasserentnahmen zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich werden, beispielsweise zum Befüllen von Güllefässern, wird gebeten, diese – soweit möglich – vorab per E-Mail anzuzeigen.
Unberührt hiervon bleibt, dass im Falle eines Waldbrandes bzw. einer akuten Waldbrandgefahr die Entnahme von Wasser zur Brandbekämpfung selbstverständlich jederzeit uneingeschränkt zulässig ist.