Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Hundesteuer 2026

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Mit dieser Bekanntmachung werden alle Hundehalter aufgefordert, noch nicht gemeldete steuerpflichtige Hunde unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft zu melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Verwaltungsgemeinschaft ein Hundezeichen aus.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft abmelden, wenn er ihn veräußert oder der Hund verendet ist, eingeschläfert wurde, wenn der Hund entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt ist, oder wenn der Halter aus der Verwaltungsgemeinschaft weggezogen ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-76 Frau Lehmann.

Weidenberg, 15. Dezember 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit der am 8. März 2026 stattfindenden Bundestagswahl teilen wir folgendes mit:

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. 
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln. 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Frau Sabrina Macht, schriftlich oder per Mail an: sabrina.macht@weidenberg.de einzureichen. 
Ein dementsprechender Antrag ist auf unserer Homepage unter: https://weidenberg.de/datenschutzerklaerung erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/9770.

Weidenberg, 18. Dezember 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht

Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können. Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentlichung im Amtsblatt
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform 
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 und 5 BMG widersprechen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Frau Sabrina Macht, schriftlich oder per Mail an: sabrina.macht@weidenberg.de einzureichen. 
Ein dementsprechender Antrag ist auf unserer Homepage unter: www.weidenberg.de/datenschutzerklaerung erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/9770.

Weidenberg, 18. Dezember 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

Am 8. März 2026 findet die Kommunalwahl statt. Für diesen Wahltag werden wieder ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. In jedem der Stimm- und Briefwahlbezirke in den Mitgliedsgemeinden der VGem. Weidenberg ist ein eigenständiger Wahlvorstand, bestehend aus Wahlvorsteher und Schriftführer und deren Stellvertretern sowie Beisitzern, eingesetzt. Der gesamte Wahlvorstand ist für die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Stimmbezirk und für die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse zuständig. Die Mithilfe in einem Wahlvorstand ist eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe, besondere Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Sofern Sie noch nicht als Wahlhelfer im Einsatz waren, setzen wir Sie gerne zunächst als Beisitzerin bzw. Beisitzer ein. Vor der Wahl findet in der Aula der Schule Weidenberg für die Wahlvorsteher und Schriftführer eine Einweisung statt, in welcher Sie ausführlich auf Ihre Aufgaben vorbereitet werden. Ihre Wünsche hinsichtlich des Einsatzortes berücksichtigen wir selbstverständlich im Rahmen der Möglichkeiten. Für das leibliche Wohl während der Wahlhandlung ist wie immer bestens gesorgt. Außerdem erhalten Sie eine großzügige Aufwandsentschädigung.

Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit sind, dass das 18. Lebensjahr spätestens am 08.03.2026 vollendet wird.

Bei Interesse an der Mitarbeit in einem Wahlvorstand freuen wir uns über Ihren Anruf bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg unter 09278 / 977-0 oder Ihre E-Mail an vg.poststelle@weidenberg.de.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Engagement.
 

Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-40 Frau Weiß.

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Weidenberg, 15.12.2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

Stille Tage im Monat November

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG-Feiertagsgesetz) unterliegen folgende Sonn- und Feiertage sowie der Buß- und Bettag als „Stille Tage“ einem besonderen Schutz:

An den folgenden Tagen sind gem. Art. 3 FTG verboten:

1. An Allerheiligen (01. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

2. Am Volkstrauertag (16. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

3. Am Buß- und Bettag (19. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
    c) Sportveranstaltungen,
    d) Sowie während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Für den Buß- und Bettag, der keine gesetzlicher Feiertag mehr ist, gilt ferner die Regelung, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fern zu bleiben., weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Am Buß- und Bettag entfällt an den Schulen der Unterricht.

4. Am Totensonntag (23. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

An den genannten Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:

  1. Alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
  2. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
  3. Erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen
  4. Treibjagden

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den oben genannten Verboten Befreiungen erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die oben genannten Verbotsbestimmungen des Feiertagsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Weidenberg, 17. Oktober 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender