WAHLBEKANNTMACHUNG zur Europawahl am 9. Juni 2024

  1. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
     
  2. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und Markt Weidenberg sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Gemeinde Emtmannsberg
Wahlbezirk 101
Wahllokal: Schloss Emtmannsberg, Bürgersaal (1.OG), Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg

Briefwahlbezirk Emtmannsberg 111

Gemeinde Kirchenpingarten
Wahlbezirk 201
Wahllokal: Mehrzweckhalle Kirchenpingarten, Tressauer Straße 5, 95466 Kirchenpingarten

Briefwahlbezirk Kirchenpingarten 211

Gemeinde Seybothenreuth
Wahlbezirk 301
Wahllokal: Mehrzweckhalle Seybothenreuth, Foyer, Rathausplatz 2, 95517 Seybothenreuth

Briefwahlbezirk Seybothenreuth 311

Markt Weidenberg
Wahlbezirk 401
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 402
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 403
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 404
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Görschnitz, Görschnitz 56, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 405
Wahllokal: Gemeindezentrum Neunkirchen a.Main, Mehrzweckhalle, Wacholderich 1, 95466 Weidenberg

Briefwahlbezirk Weidenberg 411
Briefwahlbezirk Weidenberg 412
Briefwahlbezirk Weidenberg 413
Briefwahlbezirk Weidenberg 414
Briefwahlbezirk Weidenberg 415


Alle Wahllokale sind barrierefrei.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Dreifachturnhalle Weidberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
  a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt
  oder
  b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahl-berechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes)
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger 
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weidenberg, 18. April 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
VGem. Weidenberg