Wohnungswechsel

Bei einem Wohnungswechsel in eine andere Gemeinde oder auch innerhalb der Gemeinde bitten wir, die melderechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Danach muss ein Wohnungswechsel gem. § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde angezeigt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dies auch unter gewissen Voraussetzungen, bei einem dauerhaften Umzug in ein Seniorenheim oder ähnliche Einrichtungen, gilt.

Zuständig beim Wohnungswechsel ist immer das Einwohnermeldeamt in dessen Zuständigkeitsbereich gezogen wird. Eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde entfällt. Eine Abmeldepflicht besteht nur beim Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung.

Nach den melderechtlichen Vorschriften ist die o.g. Frist einzuhalten, da die Verletzung der Meldepflicht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren darstellt und mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung bzw. mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Wer als Rentner den Wohnort wechselt, sollte nicht versäumen, dies dem Rentenservice der Deutschen Post AG mitzuteilen. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Einwohnermeldeamt gerne zur Verfügung. Telefon 09278 / 977 – 46.

Welche Unterlagen bei der An-, Um- oder Abmeldung vorzulegen sind, ersehen sie auf unserer Homepage (www.weidenberg.de)

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender